Datenschutzverstoß – wenn vertrauliche Informationen plötzlich im Gutachten landen

 

Im Verlauf unseres familiengerichtlichen Verfahrens kam ein weiterer Punkt hinzu, der für uns bis heute nicht abgeschlossen ist.

Mein Stiefsohn E. befand sich in therapeutischer Begleitung bei einem Mitarbeiter des Neukirchener Erziehungsvereins.

Im Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Verfahren wurden persönliche und sensible Informationen über E. aus diesem therapeutischen Zusammenhang an die Gutachterin weitergegeben.

Für uns stellte sich irgendwann eine ganz einfache Frage:

Durften diese Informationen überhaupt weitergegeben werden?

Nach unserer Auffassung lag dafür keine entsprechende Schweigepflichtentbindung vor.

Also begann ich auch diesen Vorgang aufzuarbeiten.

Wir schalteten die Datenschutzaufsicht ein

Ich wandte mich an die zuständige Datenschutzaufsicht der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Der Vorgang wurde geprüft.

Das Ergebnis war für uns besonders wichtig:

Nach der Prüfung bestand für die erfolgte Datenweitergabe keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die vorhandenen Schweigepflichtentbindungen deckten die Weitergabe der betreffenden Informationen nicht ab.

Damit ging es für uns nicht mehr nur darum, dass wir persönlich einen Vorgang für falsch hielten.

Die Datenweitergabe war von einer unabhängigen Datenschutzaufsicht geprüft worden.

Es ging um Informationen aus einem geschützten Bereich

Das ist für mich ein entscheidender Punkt.

Wir reden hier nicht über eine Telefonnummer, eine Adresse oder irgendeine belanglose Information.

Wir reden über sensible Informationen über einen jungen Menschen aus einem therapeutischen Zusammenhang.

Kinder und Jugendliche müssen sich darauf verlassen können, dass persönliche Dinge, die innerhalb eines solchen geschützten Rahmens bekannt werden, nicht einfach ohne entsprechende Grundlage an andere Personen weitergegeben werden.

Noch schwerer wiegt für uns, dass diese Informationen im Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Verfahren und einer Begutachtung weitergegeben wurden.

Denn damit stellt sich automatisch die nächste Frage:

Welche Auswirkungen hatten diese Informationen auf das Gutachten, das Verfahren und letztlich auf unsere Familie?

Was ist mit den Folgen für A.?

Genau hier endet die Geschichte für uns nicht.

Denn die weitergegebenen Informationen betrafen zwar E., die Auswirkungen des gesamten Verfahrens betrafen jedoch auch andere Mitglieder unserer Familie – insbesondere A.

Deshalb machen wir für A. einen immateriellen Schaden geltend.

Dabei geht es nicht einfach darum, irgendeine Geldsumme zu fordern.

Ein immaterieller Schaden betrifft gerade Folgen, die sich nicht einfach mit einer Rechnung belegen lassen: persönliche Belastungen und andere nicht unmittelbar finanzielle Auswirkungen eines Vorgangs.

Der Neukirchener Erziehungsverein möchte für den von uns geltend gemachten immateriellen Schaden bei A. bislang keinen Schadensersatz leisten.

Und genau das können wir so nicht einfach abhaken.

Ein Fehler wird anerkannt – aber wer trägt die Verantwortung für die Folgen?

Für uns entsteht dadurch eine schwer nachvollziehbare Situation:

Auf der einen Seite steht die Feststellung, dass die betreffenden Informationen nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage weitergegeben wurden.

Auf der anderen Seite besteht weiterhin Streit darüber, welche Folgen daraus entstanden sind und wer dafür Verantwortung übernehmen muss.

Für uns reicht es nicht aus, einen Fehler festzustellen und anschließend die Frage nach seinen möglichen Auswirkungen auszublenden.

Gerade bei sensiblen Informationen über Kinder und Jugendliche muss aus unserer Sicht auch gefragt werden:

Was hat diese Weitergabe ausgelöst?

Wo sind die Informationen anschließend eingeflossen?

Welche Entscheidungen wurden möglicherweise davon beeinflusst?

Und welchen Schaden haben die beteiligten jungen Menschen dadurch erlitten?

Genau diese Fragen gehören für uns zur Aufarbeitung.

Warum ich diesen Fall öffentlich mache

Ich veröffentliche diesen Vorgang nicht, weil ich grundsätzlich gegen soziale Einrichtungen, Therapeuten oder Jugendhilfe bin.

Ich arbeite selbst seit vielen Jahren in diesem Bereich.

Gerade deshalb halte ich Datenschutz und Schweigepflicht für besonders wichtig.

Menschen erzählen Fachkräften teilweise die persönlichsten Dinge ihres Lebens. Kinder und Jugendliche müssen darauf vertrauen können, dass mit diesen Informationen verantwortungsvoll umgegangen wird.

Datenschutz ist deshalb keine lästige Bürokratie.

Datenschutz schützt Menschen.

Und Einrichtungen, Fachkräfte und Behörden müssen sich genauso an Regeln halten wie Familien.

Familien dürfen deshalb nachfragen.

Sie dürfen Auskunft verlangen.

Sie dürfen Fehler benennen.

Sie dürfen sich an eine Datenschutzaufsicht wenden.

Und sie dürfen verlangen, dass nicht nur ein Fehler festgestellt wird, sondern auch seine Folgen aufgearbeitet werden.

Genau das tun wir.

Der Datenschutzverstoß ist für uns deshalb nicht das Ende dieses Kapitels.

Der Neukirchener Erziehungsverein lehnt den von uns geltend gemachten Schadensersatz für den immateriellen Schaden von A. bislang ab.

Deshalb wird dieser Vorgang weiter rechtlich geprüft und aufgearbeitet.

Und wenn es neue Entwicklungen gibt, werde ich auch darüber auf Systemstimmen berichten.

Denn am Ende bleibt für uns eine entscheidende Frage:

Wenn ein Fehler festgestellt wurde – wer übernimmt Verantwortung für seine Folgen?

 

 

 

 

 




Datenschutzverstoß – ein Fehler wird anerkannt, aber was ist mit den Folgen?

Im Verlauf unseres familiengerichtlichen Verfahrens kam ein weiterer Vorgang hinzu, der für mich bis heute nicht abgeschlossen ist.

Mein Stiefsohn E. befand sich in psychologischer beziehungsweise therapeutischer Begleitung beim Neukirchener Erziehungsverein.

Dabei wurden naturgemäß sehr persönliche und sensible Informationen bekannt.

Informationen, von denen ich eigentlich erwartet hätte, dass mit ihnen besonders sorgfältig umgegangen wird.

Doch Informationen aus diesem geschützten Zusammenhang wurden im Rahmen unseres familiengerichtlichen Verfahrens an die Gutachterin weitergegeben.

Irgendwann stellte sich für mich deshalb eine ganz einfache Frage:

Durfte das überhaupt passieren?

Die Informationen kamen aus einem besonders geschützten Bereich

Für mich macht einen entscheidenden Unterschied, woher diese Informationen stammten.

Wir reden hier nicht über irgendein beiläufiges Gespräch.

Die Informationen kamen aus einem psychologischen beziehungsweise therapeutischen Zusammenhang.

Gerade dort muss Vertrauen eine Grundlage der Arbeit sein.

Ein junger Mensch muss darauf vertrauen können, dass persönliche Dinge, die innerhalb einer psychologischen oder therapeutischen Begleitung bekannt werden, nicht ohne entsprechende Grundlage außerhalb dieses geschützten Rahmens weitergegeben werden.

Für unseren Fall kommt etwas hinzu, das mich bis heute besonders beschäftigt:

Der betreffende Psychologe kannte weder mich noch meinen Sohn A. persönlich.

Er hatte uns nicht behandelt.

Er hatte uns nicht untersucht.

Er hatte mit uns keine entsprechenden Gespräche geführt.

Trotzdem gelangten Informationen aus seinem therapeutischen Kontext in ein familiengerichtliches Verfahren, das erhebliche Auswirkungen auf unsere gesamte Familie und insbesondere auch auf A. hatte.

Wir schalteten die Datenschutzaufsicht ein

Ich wollte deshalb nicht einfach bei meiner persönlichen Meinung bleiben.

Wir wandten uns an die zuständige Datenschutzaufsicht der Evangelischen Kirche.

Der Vorgang wurde geprüft.

Nach dem Ergebnis dieser Prüfung bestand für die betreffende Datenweitergabe keine ausreichende rechtliche Grundlage beziehungsweise die vorhandenen Schweigepflichtentbindungen deckten diese Weitergabe nicht ab.

Damit war für mich ein entscheidender Punkt erreicht:

Es ging nicht mehr nur darum, dass ich die Weitergabe für falsch hielt.

Der Vorgang war von der zuständigen Datenschutzstelle überprüft worden.

Auch der Neukirchener Erziehungsverein erkennt den Fehler an

Und inzwischen bestreitet selbst der Neukirchener Erziehungsverein den Fehler bei der Datenweitergabe nicht mehr.

Im Gegenteil.

Wir haben dies mittlerweile zweimal schriftlich erhalten.

Der Vorstandsreferent und Datenschutzkoordinator schrieb uns:

„[…] erkennen wir unseren Fehler bei der Datenweitergabe grundsätzlich an.“

Später antwortete auch der kaufmännische Vorstand des Neukirchener Erziehungsvereins:

„Den Fehler bei der Datenweitergabe haben wir deshalb auch ausdrücklich anerkannt […]“

Damit ist zumindest dieser Teil aus meiner Sicht eindeutig:

Bei der Datenweitergabe ist ein Fehler passiert.

Und der Neukirchener Erziehungsverein erkennt diesen Fehler selbst ausdrücklich an.

Fehler anerkannt – Schadensersatz abgelehnt

Doch dann wird es für mich besonders bemerkenswert.

Denn gleichzeitig sagt der Neukirchener Erziehungsverein:

Wir zahlen nicht.

Der Verein vertritt die Auffassung, dass kein ausreichender nachweisbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Datenweitergabe und dem von uns geltend gemachten ersatzfähigen Schaden bestehe.

Deshalb möchte man uns kein finanzielles Angebot unterbreiten.

Juristisch muss man an dieser Stelle fair bleiben:

Ein anerkannter Datenschutzverstoß bedeutet nicht automatisch, dass damit auch ein Schadensersatzanspruch oder dessen Höhe festgestellt ist.

Ob ein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden ist und ob dieser ausreichend auf die Datenweitergabe zurückgeführt werden kann, ist eine davon zu unterscheidende Frage.

Genau darüber besteht weiterhin Streit.

Aber für mich bleibt trotzdem ein äußerst bitterer Beigeschmack:

Der Fehler wird anerkannt. Über die Verantwortung für seine Folgen möchte man dagegen nicht mit uns übereinkommen.

Dabei geht es insbesondere um A.

Hier ist eine Unterscheidung besonders wichtig.

Die weitergegebenen Informationen betrafen E.

Der von uns geltend gemachte immaterielle Schaden betrifft dagegen insbesondere A.

Denn Informationen können in einem familiengerichtlichen Verfahren Auswirkungen haben, die weit über die Person hinausgehen, über die ursprünglich gesprochen wurde.

Deshalb wollen wir geklärt wissen:

Welche Informationen wurden konkret weitergegeben?

Wie wurden diese Informationen von der Gutachterin eingeordnet?

Wo sind sie in das Gutachten und das weitere Verfahren eingeflossen?

Welche Auswirkungen hatten sie auf die Bewertung unserer Familie?

Und welche Folgen entstanden daraus insbesondere für A.?

Genau diese Fragen gehören für mich zu einer vollständigen Aufarbeitung.

Und was ist mit der Verantwortung eines Psychologen?

Für mich endet die Angelegenheit deshalb auch nicht beim Datenschutzrecht.

Es stellt sich eine weitere Frage:

Welche berufsethische Verantwortung trägt ein Psychologe beim Umgang mit solchen Informationen?

Ich möchte hier bewusst sauber bleiben:

Ich behaupte nicht, dass eine berufsrechtliche oder berufsethische Verletzung durch eine zuständige Stelle festgestellt wurde.

Aber ich halte es nach einem anerkannten Fehler bei der Datenweitergabe für vollkommen legitim, diese Frage zu stellen.

Denn gerade von einer psychologischen Fachkraft erwarte ich beim Umgang mit vertraulichen Informationen ein besonders hohes Maß an Sorgfalt.

Und wenn Informationen Auswirkungen auf Menschen haben können, die dieser Psychologe weder persönlich kennt noch selbst untersucht hat, stellt sich für mich umso mehr die Frage nach den fachlichen Grenzen.

Vertraulichkeit ist für mich keine Nebensache psychologischer Arbeit.

Vertrauen ist eine ihrer Grundlagen.

Dann kam noch ein bemerkenswerter Hinweis

Besonders irritiert hat mich schließlich die Antwort des kaufmännischen Vorstandes.

Nachdem eine öffentliche Aufarbeitung des Vorgangs im Raum stand, wurde mir mitgeteilt, dass bei einer vollständigen und sachgerechten Darstellung selbstverständlich auch der damalige fachliche Kontext und die Gründe dargestellt werden müssten, weshalb die betreffenden Informationen im Zusammenhang mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung thematisiert worden seien.

Die Nachricht endete mit dem Hinweis auf:

„[…] eine Sensibilität, die Ihnen aus Ihrer eigenen Arbeit sicherlich vertraut ist.“

Natürlich ist mir diese Sensibilität vertraut.

Ich arbeite selbst seit vielen Jahren in der Jugendhilfe.

Und gerade deshalb weiß ich, wie sensibel mit Informationen über Kinder und Jugendliche umgegangen werden muss.

Für mich ändert ein fachlicher Kontext nichts an der entscheidenden Frage:

Gab es eine ausreichende Grundlage für die Weitergabe – oder gab es sie nicht?

Und den Fehler bei dieser Datenweitergabe erkennt der Neukirchener Erziehungsverein inzwischen selbst an.

Selbstverständlich gehört der Kontext auf Systemstimmen

Deshalb habe ich auch überhaupt kein Problem damit, den vom Vorstand angesprochenen Kontext öffentlich zu benennen.

Im Gegenteil.

Genau das mache ich hier.

Es gab ein familiengerichtliches Verfahren.

Es gab Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung.

E. befand sich in psychologischer beziehungsweise therapeutischer Begleitung.

Informationen aus diesem Zusammenhang wurden weitergegeben.

Wir stellten die Zulässigkeit dieser Weitergabe infrage.

Die Datenschutzaufsicht prüfte den Vorgang.

Und der Neukirchener Erziehungsverein hat seinen Fehler bei der Datenweitergabe inzwischen selbst schriftlich anerkannt.

Das alles gehört zur Geschichte.

Öffentliche Aufarbeitung bedeutet für mich nicht, nur diejenigen Teile zu erzählen, die zu meiner Position passen.

Aber genauso wenig darf „fachlicher Kontext“ dazu führen, dass ein anerkannter Fehler plötzlich keine Bedeutung mehr haben soll.

Für mich ist die Angelegenheit deshalb nicht beendet

Der Neukirchener Erziehungsverein erkennt den Fehler an.

Wir machen einen immateriellen Schaden geltend.

Der Erziehungsverein bestreitet den notwendigen ursächlichen Zusammenhang und lehnt deshalb bislang eine finanzielle Entschädigung ab.

Damit ist die Angelegenheit nicht erledigt.

Im Gegenteil.

Jetzt geht es um die Folgen.

Und genau diese werden wir weiter rechtlich und inhaltlich aufarbeiten.

Ich werde dabei auch weiterhin öffentlich darüber berichten – sachlich, mit dem notwendigen Kontext und anhand der vorhandenen Schreiben.

Denn für mich bleiben am Ende drei sehr einfache Fragen:

Wie konnten sensible Informationen aus einem psychologischen beziehungsweise therapeutischen Zusammenhang unzulässig weitergegeben werden?

Welche Auswirkungen hatte diese Weitergabe auf das familiengerichtliche Verfahren und insbesondere auf A.?

Und schließlich:

Wenn ein Fehler ausdrücklich anerkannt wird – wer übernimmt Verantwortung für seine Folgen?

Genau darauf haben wir bislang noch keine gemeinsame Antwort.

 

 

 

 

 

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